Schießstandordnung
2.1.
Jeder Schütze der einen Wettkampf nach den Regeln dieser Sportordnung aufnimmt akzeptiert die Schießstandordnung, die Bestimmungen der Sportordnung und die zum Wettkampf ergangene Ausschreibung.
2.2.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die in dieser Sportordnung aufgeführt und für die die Schießstätte zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das Schießen mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen ist in jedem Fall unzulässig.
2.3.
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein. Als Nachweis gilt der Mitgliedsausweis des BHDS (BAStian).
2.4.
Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung auf den Geschoßfang zeigender Mündung erlaubt. Die Mündung muss so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet oder verletzt werden kann.
2.5.
Schusswaffen sind auf Anweisung der Schießleitung zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen und zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit möglich, geöffnet sind.
2.6.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstiger Störungen ist der Schießleiter zu verständigen. Die Waffen sind nach Anweisung durch den Schießleiter mit in Richtung Geschoßfang zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
2.7.
Der Schießleiter gibt bei Störungen des Schießbetriebs mit klarem Kommando bekannt, ob nach Einstellung des Schießens die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung des Schießleiters fortgesetzt werden.
2.8.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind durch den Schießleiter sofort von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu weisen.
2.9.
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf stören oder zu stören versuchen, können durch den Schießleiter vom Stand gewiesen werden.
2.10.
Rauchen und der Verzehr alkoholischer Getränke auf den Schießständen ist untersagt. Unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehende Personen sind durch den Schießleiter vom Schießen auszuschließen
2.11.
Die gesetzlichen Regelungen für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen beim Schießbetrieb sind zu beachten.
2.12.
Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen sind durch den Schießstandbetreiber zu bestellen. Sie haben den Schießbetrieb ständig und direkt zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie üben das Hausrecht aus und haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen uneingeschränkt zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst
während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Zur Aufsichtsperson darf nur bestimmt werden, wer die Befähigung zum Schießleiter gemäß Ziffer 17.1. der Sportordnung – bei Schießen mit Kindern und Jugendlichen zusätzlich die Befähigung zum Jugendschießleiter gemäß Ziffer 17.2. der Sportordnung – besitzt.
2.13.
Das Auslösen der Treibladung ohne Geschoß nach dem Aufziehen der ersten Wettkampfscheibe wird als Fehler gewertet. Jeder in der Wettkampfzeit im Stand abgegebene Schuß ist gültig. Ein Schuss gilt als abgegeben, wenn die Treibladung durch die Abzugseinrichtung ausgelöst wurde, es sei denn, das Geschoß bleibt im Lauf stecken
2.14.
Es darf nur geschossen werden, wenn dies vom Schießleiter ausdrücklich erlaubt wurde.
2.15.
Ein Abdruck dieser Schießstandordnung ist an deutlich sichtbarer Stelle im Schießstand auszuhängen
2.16.
Weitergehende Sicherheitsregeln
Soweit zum Zwecke der Sicherheit auf dem Schießstand und für die Sportschützen erforderlich kann der Bundessportausschuss weitergehende Bestimmungen treffen. Diese Bestimmungen sind im Verbandsorgan „Der Schützenbruder“ zu veröffentlichen, sie treten mit der Veröffentlichung in Kraft.